I. Allgemeine Bestimmungen:

§ 1 Name, Sitz und Funktion des Vereins

Der „Kynologische Club 09 Schweinfurt und Umgebung e. V.“ wurde 1909 gegründet. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 140 beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen und hat seinen Sitz in Schweinfurt. Die Geschäftsstelle kann sich an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins befinden.

Der Verein ist Mitglied des „Bayrischen Landesverbandes für Hundesport e.V.“ (BLV) und Mitglied des „Deutschen Hundesportverbandes e.V.“ (DHV) und des „Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.“ (VDH).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und damit ausschließlich Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und auch Dritten gegenüber ist Schweinfurt.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und sportlicher Veranstaltungen mit dem Hund.

2. Beratung und Belehrung der Mitglieder bei Zucht, Aufzucht, Haltung, Pflege und Ausbildung von Hunden.

3. Durchführung von Veranstaltungen kynologischer Art, wie Rassehundeschauen, Ausstellungen, Leistungsprüfungen, Wettkämpfen, Turnieren sowie die Unterstützung solcher Veranstaltungen.

4. Förderung der Belange des Tierschutzes.

5. Unterstützung der Kynologie in jeglichen Bereichen.

6.1. Der Verein, seine Mitglieder und seine Funktionäre sind selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.6. Der Verein ist auf demokratische Grundsätze aufgebaut und verfolgt keinen politischen oder
religiösen Zweck.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen über 18 Jahren, die nach dem Aufnahmegesuch auf Beschluss des Ausschusses aufgenommen werden.

2. Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Personen unter 18 Jahren, die nach dem Aufnahmegesuch auf Beschluss des Ausschusses aufgenommen werden.

3. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben. Sie werden von der Vorstandschaft und dem Ausschuss ernannt und sind beitragsfrei.

4. Aktive
Aktive, sind Mitglieder oder auch andere Vereine oder Organisationen, welche mit Hunden die Vereinseinrichtungen nutzen. Z.B. am Sport-, Übungsbetrieb und/oder Kursen teilnehmen.

 

§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Aufnahmeanträge sind an die Vorstandschaft zu richten. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Bei Ablehnung des Antrages hat der Antragsteller das Recht, zur nächsten Generalversammlung nochmals einen Antrag zu stellen. Über diesen erneuten Antrag entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

2. Jugendliche Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

3. Die Mitglieder erkennen durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmegesuch oder durch Zahlung des Beitrages die Satzung des Kynologischen Clubs an.

4. Die Mitgliedschaft von Personen, welche gewerbliche Hundeschulen oder Hundezucht betreiben ist, solange sie nicht den Verein schädigen, ohne Belang.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied kann irgendwelche Sonderrechte für sich in Anspruch nehmen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Vereinseinrichtungen zu benutzen, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Einschränkungen siehe unter § 7

3. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat und dessen Rechte nicht eingeschränkt sind, (siehe auch § 7), ist zu allen Ehrenämtern des Vereins, außer der Vorstandschaft, bei welcher das 18.Lebensjahr vollendet sein muss, und der Dachverbände wählbar.

4. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Vorstandschaft, den Ausschuss und an alle Versammlungen zu stellen.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die verschiedenen Ordnungen und für den Bereich der Dachverbände, deren Satzungen, einzuhalten.

2. Die Mitglieder müssen die getroffenen Beschlüsse der Versammlungen, der Vorstandschaft und des Ausschusses einhalten.

3. Jedes Mitglied muss seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachkommen.

4. Aktive, dies können auch andere Vereine oder Organisationen sein, sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen zu erbringen. Dies mit maximal 10 Arbeitsstunden jährlich. Nicht erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen müssen durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abgegolten werden. Dieser darf das 3-fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeits- und Dienstleistung befreit. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht sowie die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Generalversammlung.

5. Die Mitglieder haben die Hundehaltung und die Ausbildung sportlich und unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu betreiben.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresende schriftlich, mit einer Frist bis zum 30. November an die Vorstandschaft kündigen.
2 Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Auflösung des Vereins, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, dagegen bleiben etwaige Verpflichtungen aus der vorangegangenen Mitgliedschaft erhalten

3 Ausschluss:

3.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen durch die Vorstandschaft

a) bei grober Verletzung der Satzung
b) bei Handlungen gegen Vereinsinteressen
c) bei vereinsschädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
d) bei ehrlosen Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins
e) wenn nach schriftlicher Mahnung fällige Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 4 Wochen
f) beglichen werden.

3.2 Dem Betroffenen ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss muss begründet werden und ist dem Betroffenen durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen Einspruch bei der Vorstandschaft erhoben werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die nächste Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen den endgültigen Beschluss der Generalversammlung ist eine gerichtliche Entscheidung nicht möglich.

 

3.3 III Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 8 Organe

Der Kynologische Club 09 Schweinfurt wird von folgenden Organen verwaltet:

a) der Generalversammlung

b) der Vorstandschaft
c) dem Ausschuss

Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses werden auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandschaft und der Ausschuss bleiben bis zur wirksam erfolgten Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9 Die Vorstandschaft und ihre Aufgaben

Die Vorstandschaft besteht aus:
1. Dem 1. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB und ist alleinvertretungsberechtigt. Er führt die laufenden Geschäfte, beruft die Generalversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen ein. Der 1. Vorsitzende leitet sämtliche Versammlungen und Sitzungen.

2. Dem 2. Vorsitzenden

Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden und bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden. Er hat im Außenverhältnis die Alleinvertretungsberechtigung. Der 2. Vorsitzende nimmt zusätzlich Fachaufgaben wahr, die ihm vom 1. Vorsitzenden übertragen werden. Bei der Abwesenheitsvertretung ist keine Bestätigung durch den 1. Vorsitzenden notwendig.

3. Dem 1. Schriftführer

Der 1. Schriftführer hat von jeder Sitzung, Versammlung und Tagung des Vereins, ein Protokoll zu fertigen, das auf Verlangen in der darauffolgenden Vorstands- oder Ausschusssitzung bzw. Versammlung zu verlesen ist. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Soweit notwendig und ihm vom 1. oder 2. Vorsitzenden zugewiesen, führt er die laufende Korrespondenz. Er führt die Mitgliederkartei.

4. Dem 1. Kassenverwalter

Der 1. Kassenverwalter erledigt alle Kassengeschäfte, verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins.

5. Dem Obmann für Sport

Der Obmann für Sport organisiert den Ausbildungs- und Sportbetrieb auf dem Übungsgelände. Er sorgt für den guten Kontakt zu allen Hundesportlern und den übergeordneten Hundesportverbänden.
Über seine Tätigkeit und über den Stand und die Entwicklung in den Hundesportgruppen berichtet er regelmäßig der Vorstandschaft, Ausschuss sowie der Generalversammlung. Er beruft Versammlungen der Hundesportler ein und leitet diese.


Aufgaben der Vorstandschaft:

9.1.1 Verwaltung und Führung des Vereins. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Vorstandschaft kann sich Ordnungen geben


9.1.2 Der Vorstand hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen


9.1.3 In wichtigen Angelegenheiten, bei denen die Generalversammlung entscheiden müsste, deren Entscheidung aber noch vor einer solchen erfolgen muss, ist die Vorstandschaft und der Ausschuss berechtigt zu entscheiden und zu handeln.


9.4.1 Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende während einer Amtszeit aus, ist innerhalb einer Zeit von 12 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Auf dieser müssen Neuwahlen für die ausgeschiedenen Ämter durchgeführt werden. Sind keine Vorsitzende mehr in der Lage eine Generalversammlung einzuberufen, kann diese durch die anderen Vorstandsmitglieder berufen werden. Die Wahl erfolgt für die noch verbleibende Amtszeit.


9.4.2 Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, wird sein Amt kommissarisch von einem Vorstandskollegen übernommen. Die Wahl eines Vertreters erfolgt auf der nächsten Generalversammlung für die noch verbleibende Amtszeit

 

§ 10 Der Ausschuss

Dem Ausschuss gehören neben den Mitgliedern der Vorstandschaft folgende gewählte Mitglieder an:
a. Weitere Schriftführer
b. Der 2. Kassier
c. Ausbildungswarte für Hundesport
d. Vergnügungswarte
e. Der Jugendleiter
f. Platzwarte

Des Weiteren können bei Bedarf Beisitzer hinzugezogen werden, wenn dies von der Vorstandschaft für notwendig erachtet wird. Diese geben Kommentare und Ratschläge für den Ausschuss und haben kein Stimmrecht.

Aufgaben des Ausschusses:

Unterstützung der Vorstandschaft bei seinen Aufgaben und festgelegten Aufgaben dieser Satzung.
Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird sein Aufgabenbereich von einem Mitglied der Vorstandschaft oder des Ausschusses kommissarisch übernommen. Die Wahl eines Vertreters erfolgt auf der nächsten Generalversammlung für die noch verbleibende Amtszeit.

 

§ 11 Vergütung für eine Vereinstätigkeit


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Sofern möglich können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine vergütete Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte.

4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 12 Generalversammlung

1. Eine Generalversammlung findet einmal jährlich statt

2. Sämtlichen Mitgliedern sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung die Tagesordnungspunkte bekannt zu machen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung auf der Homepage.
Anträge, die in der Generalversammlung gestellt werden, müssen 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Anträge, die nicht rechtzeitig eingereicht werden, werden bis zur nächsten Generalversammlung zurückgestellt.
3. Eine außerordentliche Generalversammlung ruft ein Mitglied der Vorstandschaft ein, wenn wichtige Entschlüsse anstehen oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

4. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung genannt werden und bedürfen bei einer Generalversammlung eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

5. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
2) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung des Kassierers.
3) Entlastung der Vorstandschaft
4) Wahl des Wahlausschusses
5) Wahl der Vorstandschaft
6) Wahl der Ausschussmitglieder
7) Wahl zweier Rechnungsprüfer
8) Benennung des Ehrenrates
9) Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht sowie die Höhe des Abgeltungsbetrages
10) Festsetzung des Beitrages und der Aufnahmegebühren

Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge:

Die Ziffern 4-7 werden nur bei Neuwahlen benötigt.
Eine Beschlussfassung erfolgt bei der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit, ausgenommen Satzungsänderungen.

Alle Wahlen erfolgen in geheimer Wahl. Liegt nur 1 Wahlvorschlag vor, kann nach einem anderen Wahlmodus verfahren werden.

6. Von der Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

7. Eine ordentlich einberufene Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

§ 13 Beiträge

1. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühren ist von der Generalversammlung festzusetzen.
2. Der Beitrag ist im Voraus fällig und wird spätestens zum 30.04. jeden Jahres in der Regel über Bankeinzug eingezogen.
3. Mitglieder, die im 1. Halbjahr eintreten, zahlen für das Beitragsjahr den gesamten Jahresbeitrag. Mitglieder, die im 2. Halbjahr eintreten, zahlen für das Beitragsjahr nur den halben Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr ist in jedem Fall in voller Höhe fällig.
4. Nicht rechtzeitig eingegangene Beiträge werden durch Nachnahme eingelöst. Erweist sich diese als unzustellbar, kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Die Zahlungsverpflichtung wird dadurch nicht aufgehoben.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Alle Beiträge werden in entsprechenden Beitrags- und Gebührenordnungen festgehalten.

 

§ 14 Rechnungslegung

Der 1. Kassier ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung über die Vereinsgeschäfte zu führen. Er berichtet regelmäßig im Ausschuss über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Die Rechnungslegung hat aus einem Ein- und Ausgabenbericht zu bestehen. Das Inventar des Vereins ist in einer besonderen Vermögensaufstellung zu erfassen.
1. Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich den Jahresabschluss und die Vermögensaufstellung zu prüfen und erstatten bei der Generalversammlung darüber Bericht.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende haben jeweils das Recht, jederzeit, unangemeldet die Rechnungsführung zu überprüfen.

 

§ 15 Ehrenrat

Zur Prüfung und Entscheidungsführung von Streitfällen ist der Ehrenrat zuständig.
Er kann außerdem angerufen werden, wenn sich ein Mitglied ungerecht von der Vereinsführung behandelt fühlt.

Der Ehrenrat hört den Betroffenen sowie den Versammlungsleiter des Ausschussgremiums an und gibt der Vorstandschaft und Ausschuss eine Empfehlung.

Der Ehrenrat hat nicht das Recht, in die Vereinsführung einzugreifen.
Seinen Empfehlungen sollte entsprochen werden.
Dem Ehrenrat gehören an:
Mitglieder, die von der Generalversammlung dazu bestimmt werden.

 

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in der 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Sollte die ordentliche Mitgliederzahl nicht anwesend sein, ist eine nochmalige außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Zur Beschlussfassung der Auflösung ist dann eine ¾ Mehrheit der dann anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Schweinfurt zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Salvatorische Klausel:


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

 

Schweinfurt, den 07. Oktober 2020                                           Die Vorstandschaft